Gebäudeenergiegesetz (GEG): Verbindliche Grenzwerte bei Dämmung & Co.

Wenn Hausbesitzer eine Sanierung planen, kommen sie an dem Gebäudeenergiegesetz (kurz GEG) nicht vorbei. Das GEG soll dafür sorgen, dass die Kosten für Heizung und Warmwasser bei bestehenden Gebäuden deutlich sinken. Denn gerade in Altbauten wird viel teure Energie verschwendet. Deshalb ist im GEG nicht nur geregelt, wann Hausbesitzer einen Energieausweis benötigen und wer diesen ausstellt, sondern auch, welchen Energiestandard das Haus (beziehungsweise Teile des Hauses wie Dach, Fassade, Fenster oder Kellerdecke) nach einer Sanierung erreichen muss. Von dem Gebäudeenergiegesetz ausgenommen sind auf Antrag Häuser, die unter Denkmalschutz stehen.

Das schreibt das GEG bei einer Sanierung vor

Die gesetzlichen Regelungen des GEGs greifen bei allen Sanierungsmaßnahmen. Für jedes Bauteil ist in dem Gebäudeenergiegesetz angegeben, welcher Sanierungsstandard verbindlich ist. Genauer gesagt ist detailliert geregelt, welchen U-Wert das Bauteil nach der Sanierung erreichen muss. Entsprechend dick muss die Dämmung ausfallen, auch der Energiestandard für Fenster und Haustüren muss passen. Deshalb sollten sich Hausbesitzer unbedingt von einem Energieberater begleiten lassen, damit die Sanierung richtig geplant wird. Nach der Sanierung muss der Handwerker eine Unternehmererklärung ausstellen, dass er bei seiner Arbeit die Anforderungen des GEGs erfüllt hat. Dieser Beleg ist für Hausbesitzer ein wichtig und muss mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden. Der Eigentümer kann mit der Unternehmererklärung gegenüber kontrollierenden Behörden nachweisen, dass das Gebäudeenergiegesetz eingehalten wurde. Ignorieren sollten Hausbesitzer die Anforderungen des GEGs besser nicht, denn das kann teuer werden: Die Energieeinsparverordnung sieht Bußgelder bis zu 50.000 Euro vor.

Bagatellgrenze von zehn Prozent bei kleineren Sanierungsmaßnahmen

Normalerweise gilt das Gebäudeenergiegesetz für alle Sanierungsmaßnahmen. Ausnahme sind aber kleinere Arbeiten. Dafür ist in dem GEG eine so genannte Bagatellgrenze vorgesehen, die Zehn-Prozent-Regel. Das bedeutet: Wer mehr als zehn Prozent seiner Außenwand, der Fenster, des Daches oder der Decken erneuert oder energetisch saniert, muss die Wärmeschutzanforderungen des GEGs erfüllen.

Werden weniger als zehn Prozent saniert, also zum Beispiel Risse im Fassadenputz ausgebessert oder kaputte Dachziegel ausgetauscht, greift das Gebäudeenergiegesetz nicht. Wird dagegen der gesamte Außenputz oder die Dacheindeckung inklusive Lattung und Verschalung erneuert, muss auch der Wärmschutz überprüft und unter Umständen eine Dämmung eingebaut werden.

Nachrüstpflichten in dem GEG

Einige Nachrüstpflichten beziehungsweise Austauschpflichten für Hausbesitzer sind in dem neuen GEG ganz konkret geregelt:

  • Nachrüstpflicht Dachbodendämmung: Oberste Geschossdecken, die an ein unbeheiztes Dachgeschoss angrenzen und nicht den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2: 2013-02 erfüllen, müssen bis Ende 2015 eine Dämmung erhalten. Alternativ kann das Dach den Mindestwärmeschutz erfüllen beziehungsweise gedämmt werden.
  • Nachrüstpflicht Dämmung Rohrleitungen: Heizungsleitungen und Warmwasserleitungen im kalten Keller müssen gedämmt werden.
  • Austauschpflicht für alte Heizkessel: Öl- und Gasheizungen, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen bis Ende 2014 erneuert werden. Für Heizkessel-Baujahre ab 1985 ist nach 30 Jahren Laufzeit Schluss. Betroffen davon sind so genannte Standard- und Konstanttemperaturkessel. Niedrigtemperatur- und Brennwerttechnik ist von der Austauschpflicht ausgenommen.

Ausnahmen für diese Nachrüstpflichten gibt es nach GEG für Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses, die schon vor dem 01.02.2002 im Haus gewohnt haben. Wechselt das Haus den Eigentümer, müssen die Nachrüstungen innerhalb von zwei Jahren vorgenommen werden.

Energieausweis in GEG detailliert geregelt

Was viele Hausbesitzer nicht wissen: Auch das Thema Energieausweis bei Vermietung oder Verkauf der Immobilie wird in dem Gebäudeenergiegesetz detailliert geregelt. So schreibt das GEG fest, dass der Energieausweis schon bei der ersten Besichtigung vorgelegt werden muss, wenn dieser vorliegt. Mieter und Käufer erhalten den Energieausweis spätestens zum Vertragsabschluss als Original oder Kopie. Darüber hinaus müssen die wichtigsten Angaben aus dem Energieausweis in Immobilienanzeigen stehen, wenn ein Energieausweis vorhanden ist. Auch hier drohen Bußgelder, wenn die Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes nicht eingehalten werden.

Quelle: www.Energie-Fachberater.de